Baurechtliche Bewertung einer astronomischen Schutzhütte mit abrollbarem Dach
gültig für Baden-Württemberg

Gesetze:  
   
LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6.8.1995 (GBl. S. 617) in der Fassung vom 19.12.2000 (GBl. S. 760)
LBOAVO Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17.11.1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419)
Kommentar zur LBO Kohlhammer Kommentar, Sauter
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
3. Auflage

 

Daten der Hütte:  
   

 

Grundfläche:
Abmessung:
Höhe ü. Umgebung:
Umbautes Volumen:
Material:
Fundament:
Nutzung:
6 m²
200 x 300 cm
200 – 220 cm
12 - 13,2 m³
Holz
Beton-Einzelpfosten
Schutzhütte für Teleskop

Der Mindestabstand (Luftlinie) zum Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ beträgt 600 m.

Auszug aus Anhang (zu § 50 Abs. 1 LBO)
"1. Genehmigungsfrei im Außenbereich sind Gebäude ohne Aufenthaltsäume Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen bis 20 m³"

Im Falle einer Sternwarte ist der Begriff "Aufenthaltsräume", wie er in § 2 Abs.7 LBO verwendet wird, zu klären:

§ 2 Abs. 7 LBO

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.


Im Kommentar zur LBO sind folgende Passagen von Bedeutung:
Rd.Nr. 89 Der nicht nur vorübergehende Aufenthalt ist auf den häuslichen Tagesablauf bezogen und im Verhältnis zu den normalerweise ungleich kürzeren oder nur gelegentlichen Aufenthalten in anderen Räumen zu sehen. (VGH Urt. v. 20.11.1970 - BRS 23, 69)
Rd.Nr. 93 Die Eignung (als Aufenthaltsraum; Anmerkung des Autors) ergibt sich dabei aus den einschlägigen Anforderungen der LBO und der LBOAVO an Aufenthaltsräume, z.B. hinsichtlich der ausreichenden Grundfläche und lichter Höhe (2,30 m; § 34 Abs.1 Nr. 2), ausreichender Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht (§ 34 Abs. 2), ausreichendem Wärme- und Schallschutz (§ 14 Abs. 2) sowie der Heizung (§ 3 Abs. 1)

.. . .  Die Regelung soll insoweit eine mißbräuchliche Benutzung von Räumen als Aufenthaltsraum ausschließen, z.B. bei Gartenhäusern.

Rd.Nr. 95 u. 96 (vom Autor zusammengefasst)  Beispiele für keine Aufenthaltsräume sind: Kellerräume für Waschen und Trocknen, Sauna mit Duschraum, Gänge, Flure, Treppenräume, Toiletten, Bäder, Abstellräume, Vorratsräume, Technikräume, Räume zur Aufbewahrung von Waren und Gegenständen, Hobbyräume

Schlussfolgerung:

Beim genehmigungsfreien Bau einer Sternwarte sind folgende Randbedingungen zu beachten bzw. einzuhalten:

1. Errichtung außerhalb von Landschafts- und Naturschutzgebieten
2. Bauvolumen kleiner 20 m³
3. Raumhöhe kleiner 2,30 m
4. keine Heizung oder Toilette